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Verschiedene Rechtsnews – Übersicht


 

LG Düsseldorf vom 23.08.2016 (Az: 6 O 413/15)

AUDI-Abgas-Manipulationssoftware - Keine Rückzahlung des Kaufpreises

Das Landgericht (LG) Düsseldorf wies mit seinem Urteil vom 23.08.2016 die Klage eines Eigentümers eines Audi A4 Avant auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Software, die den Schadstoffausstoß im Testfall herunter regelt, ab. Der Einzelrichter hat ausdrücklich offen gelassen, ob das Fahrzeug wegen der sog. Manipulationssoftware einen Mangel aufweist. Jedenfalls hätte der Käufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer, dem Autohaus, eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen.

Nur wenn etwa der Audi-Vertragshändler eine Nachbesserung endgültig verweigert hätte, wäre eine solche Fristsetzung zur Nachbesserung eines Mangels nur ganz ausnahmsweise entbehrlich. Tatsächlich aber hatte das beklagte Autohaus angeboten, das Fahrzeug technisch nachzubessern.

Auch sei das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung im vorliegenden Fall nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgeschlossen gewesen, denn der Kaufvertrag sei im Jahre 2012 geschlossen worden, und das Autohaus habe erst im September 2015 von der sogenannten Manipulationssoftware im Audi A 4 Avant gehört. Außerdem müsse sich das Autohaus als selbständiger Audi-Vertragshändler nicht ein mögliches früheres Wissen der AUDI AG zurechnen lassen.

Der Autokäufer habe schließlich nicht vom Vertrag zurücktreten dürfen, weil die Nachbesserung der Motorsoftware einige Zeit dauere. Denn eine flächendeckende Rückrufaktion benötige Zeit. Mit dieser Aussage ist auch das Kraftfahrtbundesamt einverstanden.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.


EuGH vom 15. Januar 2015 (AZ.: C‑573/13)

Urteil zu Flugpreisen - bei Online-Buchung muss stets der Endpreis anzeigt werden

Bei jeder Angabe von Flugpreisen sind in einem Buchungssystem die Endpreise, einschließlich Steuern, Gebühren und Zuschlägen auszuweisen. Auch bei Preistabellen seien die Endpreise stets anzugeben, so legte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil fest.

In der Sache hatte Air Berlin in einer Tabelle im Internet mit mehreren Flugpreisen nur für einen Flug den endgültigen Flugpreis, einschließlich Steuern und Gebühren angegeben. Um zu erfahren, was weitere Flüge einschließlich Steuern, Gebühren und Zuschlägen kosten, musste der Verbraucher die einzelnen Flüge anklicken.

Der EuGH (Europäische Gerichtshof) legte in seinem Urteil fest, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss (nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008).

Die durch die genannte Bestimmung auferlegte Pflicht, den zu zahlenden Endpreis stets auszuweisen, impliziert folglich, dass dieser Preis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist.

BGH, Urteil vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12; Az.: XI ZR 170/13)

Geld zurück: Bearbeitungsgebühr aus Verbraucherkreditverträgen

Mit zwei Urteilen vom 13.05.2014 hat der Bundesgerichtshof die Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt.

Der BGH entschied, dass das Bearbeitungsentgelt, welches viele Kreditinstitute in Höhe von bis zu 3,0 % des Nettodarlehensbetrages genommen haben, kein Entgelt für eine gesonderte Leistung darstellt und somit nicht verlangt werden kann. Zwar seien die Banken und Sparkassen verpflichtet, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen, allerdings ist die vom Kunden  zu erbringende Gegenleistung allein der zu  zahlende Zins. Ein Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten hält der BGH für unzulässig und folgt somit der Rechtsauffassung von Verbraucherschützern.

Wurden die Bearbeitungsgebühren nicht individuell ausgehandelt, können die Darlehensnehmer, die bereits ein solches Bearbeitungsentgelt gezahlt haben, dieses gegenüber ihrem kreditgebenden Institut zurückfordern und ihren Erstattungsanspruch geltend machen. Dieser Entscheidung müssen sich somit alle Banken, wie z.B. die Deutsche Bank, Targobank oder Santander Bank stellen und die Entgelte zurück zahlen.

OLG Celle vom 26.September 2013 (Az: 32 Ss 110/13)

Blaulicht an Fahrzeugen für Privatpersonen nicht zulässig

Wer als Privatperson mit seinem Privatfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht herumfährt, begeht eine strafbare Amtsanmaßung. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle.

Immer wieder kommt es vor, dass Autofahrer ihre privaten Fahrzeuge mit gewissen Ähnlichkeiten zu Behördenfahrzeugen ausstatten. Außerdem sind viele Oldtimer auf unseren Straßen unterwegs, die früher einmal im staatlichen Einsatz waren und womöglich noch immer über ein einsatzbereites Blaulicht und eine Sirene verfügen.  

Im vorliegenden Fall war das betreffende Fahrzeug, ein silberner Mercedes mit blauen Streifen an den Seiten, mit einem Blaulicht auf dem Armaturenbrett ausgestattet, das der Fahrer mehrfach einschaltete, um andere Verkehrsteilnehmer „auf Abstand“ zu halten

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die von der Vorinstanz verhängte Geldstrafe von 3.000 Euro wegen Amtsanmaßung. Dabei wurde dem Fahrer das gesamte Erscheinungsbild seines Fahrzeugs angelastet. Für eine Strafbarkeit sei es ausreichend, wenn eine Handlung aus objektiver Sicht mit einer Diensthandlung verwechselt werden könne. Dies sei hier der Fall gewesen, da jeder normale Verkehrsteilnehmer durch die Lackierung und das Blaulicht auf ein Polizeifahrzeug im Einsatz hätte schließen können. Das Argument, das einzelne Zeugen das Fahrzeug als „Fälschung“ erkennen, schützt den Fahrer nicht vor einer Bestrafung.

LG Düsseldorf vom 27. Juli 2012 (Az: 15 O 103/11)

Geld im Kachelofen ist kein Schatzfund

Das LG (Landgericht) Düsseldorf sieht es als erwiesen an, dass die Geldscheine, die der Bewohner eines Mehrfamilienhauses in seinem Kaminofen gefunden hat, die Hinterlassenschaft einer Vormieterin darstellen. Daher handelt es sich nicht um einen Schatzfund im Sinne des § 984 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der voraussetzt, dass der Eigentümer nicht zu ermitteln ist. Folglich sind die DM-Scheine im Wert von 145.945,95 Euro an die Erben der Vormieterin auszuzahlen. Immerhin erhielt der Bewohner einen Finderlohn in Höhe von 5000 Euro.

BGH vom 17. April 2012 (Az: X ZR 76/11)

Mögliche Schadensersatzansprüche gegen Reiseveranstalter bei Vorverlegung eines Rückfluges um 10 Stunden

Der BGH (Bundesgerichtshof) stellte klar, dass eine Vorverlegung des Rückfluges eines Pauschalreisenden um 10 Stunden einen Reisemangel darstellen kann, der grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit einem anderen, selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten berechtigen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Reiseveranstalter vor einer Selbstabhilfe eine Abhilfefrist gesetzt wurde, sofern eine solche nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
Abgelehnt hat der BGH im entschiedenen Fall hingegen das Vorliegen einer „erheblichen Beeinträchtigung der Reise“, was anderenfalls zu einer Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit hätte berechtigen können. Hierzu - so der BGH - komme es darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hatte und gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Bei einer Vorverlegung des Rückfluges um 10 Stunden nach einer einwöchigen Pauschalreise konnte der BGH noch keine „erhebliche Beeinträchtigung“ der (Gesamt-)Reise erkennen.

BGH vom 28. März 2012 (Az: VIII ZR 244/10)

Verkauf eines Vertu-Plagiats bei Ebay

Hintergrund ist eine Internetauktion über die Verkaufsplattform Ebay, in welcher ein Vertu-Handy ab einem Startpreis von 1,- € angeboten worden war. Zum Preis von 782,- € erhielt der spätere Kläger schließlich den Zuschlag. Dieser verweigerte die Annahme des Gerätes, da es sich um ein Plagiat handelte. Der Neupreis des Originals beträgt 24.000,00 €. Die auf Schadensersatz in Höhe von 23.218 € gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Kaufvertrag als sogenanntes „wucherähnliches Rechtsgeschäft“ nichtig nach § 138 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sei. Auch von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 1 BGB könne nicht ausgegangen werden, da es gegen jede Lebenserfahrung spreche, dass ein so wertvolles Gerät mit einem Startpreis von nur 1,- € angeboten würden. Der BGH stellte nun fest, dass beide Erwägungen des Berufungsgerichts nicht durchgreifen. Eine Nichtigkeit nach § 138 Abs.1 BGB setze - so der BGH - eine verwerfliche Gesinnung voraus, auf die im Falle einer Internetauktion nicht allein deswegen geschlossen werden könnte, weil die Werte von Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stünden. Eine Beschaffenheitsvereinbarung könne - so der BGH - allein unter Verweis auf die Divergenz zwischen hohem Wert des angebotenen Gegenstandes und geringem Startpreis ebenfalls nicht verneint werden. Insoweit stellte die Kammer klar, dass der bei Internetauktionen erzielbare Preis von dem Startpreis vollständig unabhängig sei. Der Rechtsstreit wurde nun zur erneuten Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.

BGH vom 09. März 2012 (Az: V ZR 115/11)

BGH stärkt Hausrecht von Hotelbetreibern

Hintergrund war eine Klage des ehemaligen Bundesvorsitzenden der NPD, dem ein Aufenthalt in einem Wellnesshotel durch dessen Betreiber versagt und ein Hausverbot ausgesprochen worden war, weil der Hotelbetreiber die Auffassung vertrat, die politische Überzeugung jenes Gastes sei mit den Zielen des Hotels, jedem Fast ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu gewährleisten, nicht vereinbar sei. Der BGH (Bundesgerichtshof) stellte klar, dass Art 2 Abs.1 GG (Grundgesetz) das Hausrecht eines Hotelbetreibers insoweit absichere, dass dieser grundsätzlich frei darüber befinden könne, wem er Zutritt gestatt und wem er ihn verwehrt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da sich die dortigen Diskriminierungsverbote nicht auf Benachteiligungen wegen politischer Überzeugen erstrecken. Auch aus Art.3 GG folge nichts anderes, da Grundrechte unter Privaten nur sog. „mittelbare Drittwirkung“ entfalteten. Insoweit habe eine Abwägung stattzufinden, innerhalb derer das grundrechtlich geschützte Interesse des Hotelbetreibers vorrangig bewertet wurde gegenüber dem Recht auf Gleichbehandlung.
Der BGH stellte allerdings auch klar, dass das Vorgenannte nicht gilt für einen Zeitraum, zu dem eine Buchung der fraglichen Person bereits durch das Hotel bestätigt worden war.

EuGH vom 16. Februar 2012 (Az: C - 134/11)

Schutz gegen Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters greift auch, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf betrügerisches Verhalten des Reiseveranstalters zurückzuführen ist

Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat entschieden, dass die mit der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 9ß/314/ewG des Rates vom 13.06.1990 über Pauschalreisen) eingeführte Garantie eines jeden Pauschalreisenden, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Pauschalreiseveranstalters zurückreisen zu können und die bereits gezahlten Beträge erstattet zu erhalten, unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit gelten soll, also auch dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Pauschalreiseveranstalters auf dessen betrügerische Machenschaften zurückzuführen ist.

LG Düsseldorf vom 09. Februar 2012 (Az: 14c O 292/11)

Appel scheitert mit Eilantrag zum Verkaufsverbot für optisch verändertes Samsung "Galaxy Tab 10.1 N"

Das Landgericht Düsseldorf hat den Eilantrag der Apple Inc. zurückgewiesen, auch für das im Design gegenüber seinem Vorgängermodell veränderte "Galaxy Tab 10.1 N" der Samsung Electronics GmbH ein europaweites Verkaufsverbot auszusprechen. Die Richter befanden, das im Vergleich zum Vorgängermodell geänderte Design unterscheide sich nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht. Mithin falle es nicht in dessen Schutzbereich und es liege keine Schutzrechtsverletzung vor. Aufgrund der vorgenommenen Designänderungen verstoße Samsung durch den Vertrieb des "Galaxy Tab 10.1 N" auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und Samsungs "Galaxy Tab 10.1 N" handle es sich um gleichwertige Konkurrenzprodukte.

OLG Koblenz vom 10. Januar 2012 (Az: 5 U 1418/11)

Kundenparkplätze müssen nicht vollständig schnee- und eisfrei sein

Das LG (Landgericht) Koblenz hatte entschieden, es bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden könne. Der Parkplatz einer Sparkassenfiliale im zugrundeliegenden Streitfall sei großflächig eisfrei gewesen und habe nur vereinzelt vereiste Stellen gehabt, denen man leicht hätte ausweichen können. Dem hat sich das OLG (Oberlandesgericht) vollumfänglich angeschlossen. Das OLG stellte darüber hinaus klar, dass die Sparkasse als Wirtschaftsunternehmen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten als die Kommune habe. In beiden Fällen sei der Parkplatz einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern eröffnet. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht unterlägen daher in diesen Fällen jeweils den gleichen Regeln.

OLG Oldenburg vom 2. Januar 2012 (Az: 2 SsRs 284/11)

Nichtraucherschutz: Kein Bußgeld für das Ausweisen zweier Nebenräume einer Gaststätte oder Diskothek als Raucherräume

§ 2 Abs.2 Satz 1 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz lautet: „Das Rauchverbot nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 10 gilt nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist“. Das OLG (Oberlandesgericht) Oldenburg hat entschieden, dass sich dieser Regelung nicht hinreichend klar entnehmen lasse, ob danach nur ein oder auch mehrere Nebenräume erstattet seien. Das gegen eine Diskothekenbetreiberin wegen Einrichtung zweier Raucherräume verhängte Bußgeld wurde daher wieder aufgehoben.
Im Unterschied zur Rechtslage in Niedersachsen trifft das Nichtraucherschutzgesetz NRW unter § 3 Abs.2 eine insoweit klarere Regelung. Danach können in Abweichung des grundsätzlichen Rauchverbotes „in den Einrichtungen nach Absatz 1 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. ….“ Danach ist unter Beachtung der sonstigen Voraussetzungen in nordrheinwestfälischen Gaststätten und Diskotheken auch die Einrichtung mehrerer Nebenräume als Raucherraum zulässig.

AG München vom 07. Oktober 2011 (Az: 173 C 15875/11)

Schmerzensgeld nach Friseurbesuch

Hintergrund der Entscheidung war das Schmerzensgeldverlangen einer Friseurkundin, die zwei Tage nach einem Friseurbesuch, bei welchem sie keinerlei Beanstandungen während und nach der Arbeit an ihrem Kopf kundgetan hatte, sich beschwerte, weil sie nun „Löcher“ in der Frisur habe und man ihre Kopfhaut sehen könnte. Das Amtsgericht München wies die Klage ab und stellte klar, dass Schadensersatzansprüche gegen einen Friseur allenfalls dann in Betracht kämen, wenn infolge der Haarbehandlung „dauerhafte Schäden am Haar oder an der Kopfhaut“ verursacht worden seien. Die Missachtung etwaiger Kundenwünsche rechtfertige hingegen grundsätzlich keinen Ersatzanspruch, solange die Kundin nicht durch völlige „Entstellung“ in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Eine solche Verletzung konnte das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen.

BGH vom 27. September 2011 (Az: XI ZR 178/10)

Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern scheitern vor BGH

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat bestätigt, dass den Klägern kein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Sparkasse zustand, über welche die Kläger Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. erworben hatten, deren Rückzahlung von der amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert worden war. Obwohl nach der Insolvenz der Emittentin wie auch der Garantin die erworbenen Zertifikate weitestgehend wertlos waren, konnten der beklagten Sparkasse keine Aufklärungspflichtverletzungen vorgeworfen werden. der BGH bestätigte, dass die Sparkasse ihren allgemeinen Beratungspflichten nachgekommen war und auch ihr im Zeitpunkt der Vermittlung eine drohende Insolvenz der Lehman Brothers nicht bekannt gewesen ist. Dabei verneinte der BGH eine Aufklärungspflicht der Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate, da es sich insoweit um ein „Eigengeschäft“ des Kreditinstituts handele. Die vom BGH in den sog. kick-back Situationen aufgestellten Grundsätze waren daher auf den zu entscheidenden Fall nicht anwendbar.